Grundsatzung
Inhaltsverzeichnis
I. Grundsatzung
§ 1 Name
§ 2 Selbstverständnis
§ 3 Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Förderkreis
§ 6 Gliederungen
§ 7 Mitglieder- und Vertreterversammlungen
§ 8 Vorstände
§ 9 Auflösung und Verschmelzen der Partei
§ 10 Inkrafttreten
I. Grundsatzung der Deutschen Sport Partei (DSP)
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 09.10.2015 in Düsseldorf
Artikel I
Name, Sitz und Tätigkeit
§ 1 Name
Die Partei trägt den Namen „Deutsche Sportpartei“ mit dem Zusatz „Sport verbindet Menschen – Wir sind Sport!“
Als Kurzbezeichnung wird der Name „DSP“ stets in
Großbuchstaben verwendet.
§ 2 Selbstverständnis
(1) Die Deutsche Sportpartei ist eine Partei, in der Bürgerinnen und Bürger unter anderem für eine Politik zur besseren Förderung des Breiten- und Leistungssports in der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Neben einer deutlich verbesserten wirtschaftlichen Ausstattung für Leistungssportler sollen vor allen Dingen Breitensportvereine künftig in den Genuss von deutlich erhöhten Förderbeiträgen kommen, damit die Vereine ihre zahlreichen Aufgaben auch lösen können. Außerdem setzten sich die Mitglieder der DSP besonders für die Integration von ausländischen Mitbürgern ein und streben nach mehr direkter Demokratie (Volksbegehren) bei wesentlichen gesellschaftlichen Themen. Die DSP will insbesondere die staatstragende Funktion des gesellschaftlichen Mittelstandes durch überzeugendes, aufrichtiges, am Gemeinwohl orientiertes handeln stärken. Sie will eine heterogene, demokratische Gesellschaft, in der alle Gesellschaftsformen teilhaben und mitwirken. Durch Förderung und Stärkung der sozialen Marktwirtschaft sollen soziale Spannungen durch Monopolisierungstendenzen verhindert werden.
Wie und welche Themen von der DSP im Schwerpunkt umzusetzen sind ist aus dem Grundsatzprogramm der Partei detailliert zu entnehmen.
(2) Die Mitglieder der DSP erkennen den demokratischen Rechtsstaat und das
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland an.
(3) Alle Ämter und Funktionen, für die im folgenden Text die männliche Bezeichnung
verwendet wird, können selbstverständlich auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden. Die männliche Form soll hier nicht diskriminierend wirken, sondern lediglich die Abfassung der Textpassagen erleichtern.
§ 3 Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Sitz der Partei ist der Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden. Der Sitz der Partei kann durch Beschluss des Bundesvorstandes geändert werden. Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Landesverbände haben ihren Sitz am Ort der Landesgeschäftsstelle, den die
Landesvorstände durch Beschluss festlegen. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes.
Artikel II
Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder werden auf Antrag des jeweiligen Landesvorstands vom Bundesvorstand berufen.
Voraussetzungen hierzu sind:
1. Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Satzung der DSP
2. Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
3. Vollendung des 16. Lebensjahres
(2) Die Mitgliedschaft in einer links- oder rechtsextremen Vereinigung
oder die Förderung von Gruppierungen, die den Zielen der DSP entgegenstehen,
schließt die Aufnahme und eine damit verbundene Mitgliedschaft in der DSP aus.
(3) Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht durch
Richterspruch rechtskräftig aberkannt wurden, können nicht Mitglied der DSP sein.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei ist ausgeschlossen, wenn diese den Zielen der DSP entgegensteht. Eine endgültige Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes mit bestehender anderer Parteimitgliedschaft fällt der Bundesvorstand. Die Vorstände können verlangen, dass die Bewerber über ihre jetzige oder frühere Mitgliedschaft in anderen Parteien Auskunft geben.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Landesvorstand. Bei vorhandenem Kreisverband auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Kreisvorstandes beim zuständigen Landesverband.
Das Aufnahmebegehren ist der Bundesgeschäftsstelle mitzuteilen. Der Bundesvorstand hat ein 14-tägiges Vetorecht, wenn dieses begründet ist.
(6) Sofern Landesverbände fehlen, übernimmt die Aufgaben nach Abs. 1 bzw. 4 und 7 der Bundesvorstand.
(7) Die Mitgliedsausweise sind vom Bundesgeschäftsführer auszustellen. Er kann diese Aufgabe widerruflich auf Landesverbände übertragen.
(8) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Entscheidung des Bundesvorstandes. Die
Übersendung des Mitgliedsausweises gilt als Bescheid der Aufnahme.
(9) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nur gegenüber dem beantragenden Landesvorstand begründet werden. Der Abgelehnte kann beim Bundesvorstand Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet.
4.2 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich und persönlich gegenüber dem
Landesvorstand erklärten Austritt, durch Ausschluss, durch Streichung oder durch Tod.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte, ausgenommen das Recht auf Einspruch im Falle des Ausschlusses.
(3) Bei Austritt, Ausschluss oder Streichung ist der Mitgliedsausweis dem Landesvorstand zurückzugeben.
Es erfolgt keine Rückvergütung bereits entrichteter Beiträge.
(4) Eine Streichung erfolgt bei einem Mitglied, das bis zum Ende des Kalenderjahres und trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Die Streichung wird nichtig, wenn das Mitglied den Beitrag binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung bezahlt.
4.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Von jedem Mitglied wird erwartet, der Satzung entsprechend an der politischen Willensbildung der Partei teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Ziele und die Arbeit der Deutschen Sportpartei zu unterstützen. Bis zum Einzug in ein Parlament hat
insbesondere jedes Mitglied für die Zulassung zu einer Wahl nach Aufstellung von
Kandidaten in seinem Bereich mindestens zehn Unterstützungsunterschriften
beizubringen.
(3) Der erste Vorsitzende, der Schatzmeister (sofern dieser ein Konto führt) und der
Geschäftsführer des jeweiligen und der übergeordneten Verbände sind aufgrund ihrer ständigen Belastung durch Parteiarbeit von dieser Pflicht ausgenommen, sollen aber nach Möglichkeit mit gutem Beispiel vorangehen.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, Beiträge nach Maßgabe der Ziffer 4.4 zu entrichten. Bei Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages von mehr als drei Monaten ruhen die Rechte des Mitglieds.
(5) Kein Mitglied soll sich derart für die DSP engagieren, dass darunter sein
privates oder geschäftliches Umfeld leidet.
(6) Verunglimpfungen anderer Parteien sind eines Mitgliedes der Deutschen Sport Partei unwürdig.
4.4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 100,- EUR.
(2) Der Beitrag ist jeweils bis zum 15. Februar des laufenden Jahres fällig.
(3) Über den Mitgliedsbeitrag soll jedes Mitglied der Partei eine Einzugsermächtigung
erteilen.
(4) In begründeten Fällen kann der Vorstand der zuständigen Gliederung auf Antrag des Mitglieds Beitragsermäßigung oder -befreiung für ein Jahr bewilligen. Der
Bundesschatzmeister ist von diesem Beschluss schriftlich zu informieren.
(5) Der Bundesschatzmeister soll Mitglieder, die mit ihrem Beitrag in Verzug geraten sind, im März anmahnen. Dabei soll er ausdrücklich auf die Möglichkeiten des Abs. 4 hinweisen und einen entsprechenden Vordruck beilegen. In der Mahnung soll er auch darauf hinweisen, dass ab dem 15. Mai des Jahres entsprechend Ziffer 4.3 (4) der Satzung die Rechte des Mitglieds ruhen.
(6) Der Mitgliedsbeitrag darf nicht mit eventuellen Auslagen verrechnet werden.
(7) Bei Mitgliedseintritt im Laufe des Kalenderjahres bis zum 15. Oktober ist der volle
Jahresbeitrag zu leisten, bei Eintritt nach dem 15 Oktober ist der halbe Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
4.5 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern
(1) Gegen Mitglieder können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung von Parteiämtern,
d) Zeitweilige Aberkennung des Rechts, für Parteiämter zu kandidieren.
e) Ausschluss aus der Partei.
(2) Ordnungsmaßnahmen können vom Bundesvorstand und von den Landesvorständen
getroffen werden.
Sie sollen sich gegenseitig davon informieren.
(3) Der Beschluss über eine Ordnungsmaßnahme muss schriftlich begründet werden.
Dagegen kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Begründung Einspruch beim Landesparteischiedsgericht einlegen. Bei Fehlen eines solchen ist das Bundesschiedsgericht zuständig.
4.6 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen das Grundsatzprogramm oder Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen bzw. Vorstände der Partei verstößt und ihr damit erheblichen Schaden zufügt.
(2) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) zugleich einer anderen Partei angehört, und der Bundesvorstand oder die Mitgliederversammlung dies nicht ausdrücklich genehmigt haben.
b) in Medien, Versammlungen anderer Parteien und deren Parteiorganen gegen die Politik der Deutschen Sportpartei Stellung nimmt,
c) als Kandidat der DSP gewählt ist und der Fraktion der DSP nicht beitritt
oder aus ihr ausscheidet oder bei einer anderen Fraktion ohne Zustimmung des
zuständigen Vorstandes hospitiert,
d) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder unbefugt weitergibt,
e) das Vermögen der Partei veruntreut,
f) die besonderen Treuepflichten, die für einen Funktionsträger oder einen Angestellten der Partei gelten, verletzt.
g) wegen einer ehrenrührigen, strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt ist.
(3) Über einen Ausschluss aus der Partei entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag des Landes- oder des Bundesvorstands nach Maßgabe der
Schiedsgerichtsordnung.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landes oder der Bundesvorstand mit einer 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder das Ruhen der Mitgliedsrechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts anordnen.
§ 5 Förderkreis
(1) Mitglied im Förderkreis der Deutschen Sportpartei kann jede natürliche und
juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele der DSP zu unterstützen.
(2) Eine Aufnahme als Mitglied im Förderkreis muss schriftlich beantragt werden. Hierbei sind nur die vom Bundesschatzmeister herausgegebenen Formulare zu verwenden. Auf dem Antrag ist auch anzugeben, auf welche Art die DSP unterstützt werden soll.
(3) Der Antragsteller wird mit Eingang des Mitgliedsantrages beim Bundesschatzmeister als Fördermitglied geführt. Eine Ablehnung des Antrags durch den Bundesvorstand muss nicht begründet werden.
(4) Die Daten der Förderkreismitglieder werden nach der Verwaltungsordnung der
DSP geführt.
(5) Neue Mitglieder im Förderkreis sind den Mitgliedern des Bundesvorstands bei der
folgenden Bundesvorstandsitzung mitzuteilen.
(6) Der Bundesvorstand kann ein Mitglied des Förderkreises, wenn es öffentlich gegen die DSP agiert, streichen. Eine Begründung muss dem betreffenden Mitglied nicht mitgeteilt werden.
Artikel III
Gliederungen
§ 6 Gliederung
6.1 Verbände
(1) Die Deutsche Sportpartei gliedert sich in die Bundespartei, in Landesverbände, Kreisverbände und Ortsverbände.
Landesverbände decken sich gebietsmäßig mit den deutschen Ländern. Kreisverbände decken sich gebietsmäßig mit den Landkreisen, können aber auch einen Bundestagswahlkreis bzw. eine Großstadt umfassen. Ortsverbände können einen oder mehrere beieinanderliegende Orte umfassen. In keiner Region soll es gleichzeitig Regional- und Kreisverbände geben.
(2) Die Bildung der Gebietsverbände erfolgt auf Vorschlag des jeweils übergeordneten Vorstandes und durch Beschluss der in diesen Gebieten wohnenden Mitglieder. Der Bundesgeschäftsführer
ist hierüber vorab schriftlich zu informieren und hat den Bundesvorstand auf seiner
nächsten Sitzung zu informieren.
(3) Die Mitgliedschaft einer Parteigliederung muss mindestens fünf Personen betragen.
(4) Weniger als fünf Mitglieder in einem Gebietsverband bilden einen Stützpunkt. Seine Betreuung obliegt immer der nächsthöheren Parteiinstanz.
(4) Den Gebietsparteien ist nicht gestattet, sich selbst aufzulösen oder zu verschmelzen.
6.2 Organe
(1) In allen Gliederungen sind die Organe der Partei die Mitgliederversammlung (Parteitag) und der Vorstand, auf Bundes- und Landesebene zusätzlich das Schiedsgericht.
(2) Die Vorstände nehmen die Tätigkeit der Verbände zwischen den
Mitgliederversammlungen wahr und sind jeweils das höchste Organ zwischen den
jeweiligen Parteitagen. Sie sind an deren Beschlüsse gebunden und ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Beschlüsse auf übergeordneter Ebene, die die Partei als Ganzes betreffen (z.B.
Teilnahme an der Europawahl), sind verbindlich für sämtliche nachgeordneten Verbände.
6.3 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gliederungen
(1) Verstößt ein Landes-, Kreis- oder Ortsverband oder dessen Vorstand vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Grundsätze der Partei, gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, kann der nächsthöhere Vorstand Ordnungsmaßnahmen verhängen, und zwar:
1) Rüge, mit der Maßgabe, das Fehlverhalten abzustellen,
2) Amtsenthebung von einzelnen Mitgliedern desselben,
3) Auflösung des Gebietsverbandes oder seiner Organe.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 müssen schriftlich begründet werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (Parteitag). Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht ausgesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung kann das jeweilige Schiedsgericht angerufen werden.
Artikel IV
Zusammensetzung der Gliederungen
§ 7 Mitglieder- und Vertreterversammlungen
7.1 Zusammensetzung
(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitage) setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der jeweiligen Gliederung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Bei einzelnen Punkten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
7.2 Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) hat die Berichte des Vorstands und der
Rechnungsprüfer entgegenzunehmen, erforderlichenfalls Entlastung zu erteilen und die Mitglieder des Vorstands, des Schiedsgerichts und die Rechnungsprüfer zu wählen. Sie kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit von ihrem Amt abberufen. Sie hat ferner mögliche Anträge des Vorstandes und der Mitglieder zu verhandeln und kann dem Vorstand Aufträge erteilen.
(2) Die Landesmitgliederversammlung (Landesparteitag) hat darüber hinaus die
Kandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlen zu nominieren, soweit das jeweilige Landeswahlgesetz nicht andere Vorschriften erlässt.
(3) Die Kreismitgliederversammlung (Kreisparteitag) hat darüber hinaus die Kandidaten für die Kommunalwahlen nach Maßgabe der Wahlgesetze zu nominieren.
(4) Die Bundesmitgliederversammlung (Bundesparteitag) beschließt innerhalb der Partei über das Grundsatzprogramm, die Bundessatzung, die Auflösung der Partei sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(5) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Anzahl der Mitglieder des jeweils
übergeordneten Vorstandes sollten direkt proportional der Stärke der nachgeordneten Gebietsverbände entsprechen.
(6) Änderungen der Satzung werden mit 2/3-Mehrheit, Auflösung oder Verschmelzung mit 3/4-Mehrheit gefasst (jeweils der anwesenden Stimmberechtigten).
7.3 Turnus
(1) Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, mindestens aber in jedem zweiten
Kalenderjahr vom Vorstand einzuberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder einem Drittel der nachgeordneten Verbände verlangt wird.
7.4 Einladungsfristen
(1) Die schriftliche Einladung mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung muss bei
Bundesmitgliederversammlungen mindestens sechs Wochen, bei sonstigen
Mitgliederversammlungen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abgeschickt werden.
(2) Zu dringenden Mitgliederversammlungen (insbesondere, wenn anders die Teilnahme an einer Wahl nicht möglich oder sehr erschwert würde) genügt eine Einladungsfrist von sieben Tagen, sowie mündliche, telefonische oder telegrafische Einladung.
7.5 Protokollführung
(1) Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen. Näheres regelt die “Geschäftsordnung für Parteitage und Versammlungen”.
7.6 Anhörberechtigung übergeordneter Vorstände
(1) Vorstandsmitglieder von übergeordneten Vorständen können an den
Mitgliederversammlungen der nachgeordneten Verbände mit Rede-, jedoch ohne
Stimmrecht teilnehmen.
(2) Dem übergeordneten Vorstand sind die Einladungen zu Mitgliederversammlungen rechtzeitig zur Kenntnis zu geben.
7.7 Delegiertenparteitage
(1) Der Bundesvorstand kann statt einer Mitgliederversammlung einen
Delegiertenparteitag einberufen, wenn er dies für die Arbeit der Deutschen Sportpartei zweckdienlich hält. Den Landesverbänden stehen mindestens je ein Vertreter auf zwanzig Mitglieder zu. Der Delegiertenschlüssel wird auf 1:20 festgelegt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Der Bundesvorstand kann durch entsprechenden Beschluss das Verhältnis ändern.
(2) Die Landesverbände müssen in jedem zweiten Kalenderjahr eine Delegiertenliste
wählen. Hierbei sollte auf eine Ausgewogenheit im Blick auf die Stärke der einzelnen
Kreisverbände geachtet werden. Bei Verhinderung oder Ausscheiden rückt der
Listennächste nach. Die Landesparteitage können die Liste jederzeit ergänzen.
(3) Bei Delegiertenparteitagen sind die gewählten Delegierten antrags- und
stimmberechtigt. Die Bundesvorstandsmitglieder sind Mitglieder der Versammlung und dürfen bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Vertreter mit
Stimmrecht ausgestattet sein; hierbei sollen der Bundesvorsitzende sowie seine
Stellvertreter und der Bundesschatzmeister in dieser Reihenfolge berücksichtigt werden.
Antragsberechtigt sind der Vorstand der jeweiligen Gliederung sowie alle nachgeordneten Vorstände als Vertreter ihrer Gebietsverbände. Anträge einzelner Delegierter bedürfen, um verhandelt zu werden, der Unterstützung eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Für Delegiertenparteitage gelten die Bestimmungen über Mitgliederversammlungen entsprechend.
§ 8 Vorstände
8.1 Zusammensetzung
(1) Ein Vorstand besteht in der Regel aus fünf, mindestens aber drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem
Geschäftsführer. Er kann um eine beliebige Anzahl Beisitzer erweitert werden.
(2) Jeder Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder ohne Stimmrecht
hinzuziehen und andere Gäste einladen. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
8.2. Der Bundesvorstand wird gebildet aus:
(1) dem Bundesvorsitzenden
(2) seinen beiden Stellvertretern
(3) dem Bundesgeschäftsführer
(4) dem pol. Generalssekretär
(5) dem Bundesschatzmeister
(6) den Beisitzern, die vom Bundesparteitag gewählt werden
(7) den Vorsitzenden der Landesverbände
8.3 Amtsdauer
(1) Die Vorstände aller Gliederungen sind mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr neu zu wählen.
Wiederwahl ist möglich.
8.4 Sitzungsturnus
(1) Ordentliche Sitzungen der Vorstände finden vierteljährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich
einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter
Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.
8.5 Einberufungsfristen
(1) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende kann diese Befugnis anderen
Vorstandsmitgliedern übertragen.
(2) In der Regel soll bei jeder Sitzung der nächste Termin einvernehmlich vereinbart
werden. Eine kurzfristige Verschiebung dieses Termins ist nur einvernehmlich oder in
dringenden Fällen möglich. Die Zusendung des Protokolls der letzten Sitzung mit dem beschlossenen neuen Termin gilt als Einladung. Die vorläufige Tagesordnung kann gesondert verschickt werden. Sie soll spätestens acht Tage vorher den Empfänger erreichen. Die Sitzungsorte sollten einvernehmlich und bundesweit wechseln.
(3) Sofern kein Termin vereinbart ist, soll die Einladung mindestens zwei Wochen vorher abgeschickt werden.
(4) In besonders dringenden Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich und mit verkürzter Frist (bis zu drei Tagen) unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
8.6 Protokollführung
Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
8.7 Ersatzhandeln
(1) Ist ein Vorstand dauernd oder absehbar länger als sechs Wochen beschlussunfähig, tritt an seine Stelle der übergeordnete Gebietsvorstand. Der übergeordnete Vorstand hat innerhalb von vier Monaten zu einer Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuladen.
Artikel V
Rechenschaftslegung und Kassenführung
Die Rechenschaftslegung und Kassenführung wird durch die “Finanzordnung” und durch die “Verwaltungsordnung” geregelt. Diese sind Bestandteil dieser Satzung.
Artikel VI
Schiedsgerichte
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder einem
Gebietsverband mit einzelnen Mitgliedern, wie auch bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung sind die Parteischiedsgerichte anzurufen.
(2) Die Arbeit der Schiedsgerichte regelt die “Parteischiedsgerichtsordung”.
Artikel VII
Wahlen, Geschäftsordnungen
Einzelheiten von Wahlen, des Geschäftsganges und der Protokollführung regelt eine
“Geschäftsordnung für Parteitage und Versammlungen” sowie die “Wahlordnung”
Artikel VIII
Auflösung der Partei
§ 9 Auflösen oder Verschmelzen der Partei
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei entscheidet die
Bundesmitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
(2) Innerhalb von 14 Tagen nach diesem Beschluss sind alle Parteimitglieder vom Vorstand unter Angabe der Beschlussgründe schriftlich zu einer Urabstimmung über die beschlossene Auflösung oder Verschmelzung aufzufordern. Der Zeitraum für die
Stimmabgabe muss mindestens 14 Tage und darf höchstens vier Wochen betragen.
(3) Liegt der Bundesmitgliederversammlungsbeschluss in der Zeit zwischen dem 15. Mai und dem 15. Juli eines Jahres, so muss der Zeitraum für die Stimmabgabe mindestens neun Wochen betragen, soll aber elf Wochen nicht überschreiten.
(4) Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung gilt nach dieser Urabstimmung als bestätigt oder aufgehoben, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Er darf nicht vor der Bestätigung durch die Urabstimmung ausgeführt werden.
(5) Verantwortlich für die korrekte und satzungsgemäße Ausführung der Urabstimmung sowie für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind der Bundesvorstand und das Schiedsgericht.
(6) Über das Vermögen der Partei im Falle einer Auflösung oder Verschmelzung
entscheidet die Bundesmitgliederversammlung im Zusammenhang mit dem Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschluss.
Artikel IX
Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Finanzordnung, die Wahlordnung, die Geschäftsordnung für Parteitage- und Versammlungen, die Verwaltungsordnung und die Schiedsgerichtsordnung sind Bestandteile dieser Satzung.
Sie dürfen nur wie die Satzung selbst geändert werden und treten wie diese in Kraft.
(2) Sofern diese Satzung bestimmte Dinge nicht speziell regelt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über politische Parteien.
(3) Diese Satzung tritt am 09. Oktober 2015 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde am neunten Oktober zweitausendundfünfzehn vom Gründungsparteitag der Deutschen Sportpartei in Düsseldorf mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
(4) Verstoßen Teile dieser Satzung gegen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, so wird der entsprechende Satzungstext rechtsunwirksam und durch den Wortlaut des Gesetzestextes ersetzt. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Artikel VII
Geschäftsordnung der Deutschen Sportpartei (DSP): “Geschäftsordnung für Parteitage und Versammlungen” sowie die “Wahlordnung” §1 Geltungsbereich
Die nachstehende Geschäftsordnung der Deutschen Sport Partei (DSP) gilt für alle Gliederungen der Deutschen Sportpartei. Sie ist Bestandteil der Satzung. Landes- Kreis- und Ortsverbände können für sich davon abweichende Regelungen treffen.
§2 Parteitage und Hauptversammlungen
Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung der Parteitage und Hauptversammlungen bestimmt der Vorstand im Rahmen dieser Satzung.
§3 Einberufung
Die Einberufung erfolgt für den Vorstand durch dessen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende bestimmt den Versammlungsort. Die Einladungsfristen ergeben sich aus §7 (7.3) Abs. (1) und (2) / §7 (7.4) Abs. (1) und (2) der Grundsatzung der Deutschen Sportpartei.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
§4 Anträge
Anträge sind dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Sie müssen spätestens einen Monat vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen sein.
Fristgemäß eingegangene Anträge, sowie Anträge des Vorstands sollen den Teilnehmern zwei Wochen vor Beginn des Parteitages zugesandt werden, müssen aber in jedem Fall auf dem Bundes- Landesparteitag schriftlich vorliegen. Antragsberechtigt sind außer den Stimmberechtigten des jeweiligen Gremiums der Vorstand des Verbandes und alle Vorstände der untergeordneten Gliederungen.
Anträge, die später eingehen, oder die im Verlauf der Versammlung mündlich gestellt werden, sind als Dringlichkeitsantrag von wenigstens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zu unterstützen. Der Versammlungsleiter hat dazu die Unterstützungsfrage zu stellen. Anträge zu einer Hauptversammlung müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden.
§5 Öffentlichkeit
Parteitage und Hauptversammlungen tagen grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer, oder auf Antrag des Vorstandes können mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit oder Presse ausgeschlossen werden.
§6 Eröffnung
Parteitage und Hauptversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter eröffnet.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat das Eröffnungs- und Schlusswort.
Vor Eintritt in die Tagesordnung wird vom Parteitag ein Sitzungsleiter sowie ein Schriftführer in zwei getrennten Wahlgängen gewählt. Bei Hauptversammlungen der Kreis- und Ortsverbände kann darauf verzichtet werden.
§7 Tagesordnung
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist diese vom Parteitag oder der Hauptversammlung zu genehmigen. Ein Antrag auf Ergänzung oder Verkürzung der Tagesordnung muss vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
§8 Mandatsprüfung und Stimmzählkommission
Auf Vorschlag des Vorstandes wählt die Versammlung aus ihrer Mitte für den Parteitag/Hauptversammlung eine Mandatsprüfungskommission, die
- die Meldungen der Mitglieder/Delegierten und Ersatzdelegierten überprüft,
- die Anwesenheit der Mitglieder/Delegierten fortlaufend feststellt.
- dem Bundes-/Landesparteitag einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet
wenn über die Anfechtung einer Delegiertenwahl vor dem Parteigericht
noch nicht anschließend entschieden wurde.
Auf Vorschlag des Vorstandes bestellt der Bundes-/Landesparteitag eine Stimmzählkommission, die bei allen schriftlichen, insbesondere geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt. Die Mitglieder der Stimmzählkommission werden vor Eintritt in die Tagesordnung, in offener Abstimmung, gewählt.
§9 Wortmeldungen
Der Sitzungsleiter ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, nach der sie sich gemeldet haben. Der Sitzungsleiter und die Mitglieder des Vorstandes können in jedem Fall auch außer der Reihe sprechen.
Der Antragsteller hat als Erster und Letzter das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung muss, ebenso wie zu einer die Sache betreffenden Fragestellung vor etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden.
§10 Rederecht
Redeberechtigt sind alle stimmberechtigten Teilnehmer des Parteitages und der Hauptversammlung, sowie die antragberechtigten Personen. In Ausnahmefällen kann der Sitzungsleiter auch Gästen das Wort erteilen.
§11 Begrenzung von Rednerzahl und Redezeit
Der Sitzungsleiter kann – soweit der Fortgang der Beratung dies erfordert – die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Sprecher für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.
Auch bei Begrenzung der Rednerzahl haben die Mitglieder des Bundesvorstandes stets ein Rederecht. Das Wort wird ihnen vom Sitzungsleiter erteilt Die vorstehende Regelung gilt auf den Parteitagen und Hauptversammlungen der nachgeordneten Gebietsvorstände zusätzlich für deren Vorstände. Gleiches gilt für die Vorstände der übergeordneten Gebietsverbände für die Parteitage und Hauptversammlungen der nachgeordneten Gebietsverbände.
Die Redezeit kann vom Sitzungsleiter auf bis zu 3 Minuten begrenzt werden.
§12 Geschäftsordnung
Zur Geschäftsordnung erteilt der Sitzungsleiter das Wort nach freiem Ermessen, Anträge hierzu sollen jedoch möglichst vor der nächsten Wortmeldung verhandelt werden.
Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können von den Stimmberechtigten gestellt werden:
- Begrenzung der Redezeit
- Schluss der Debatte
- Schluss der Rednerliste
- Übergang zur Tagesordnung
- Vertagung eines Beratungsgegenstandes
- Absetzen oder Wiederaufnahme eines Beratungsgegenstandes/Tagesordnungspunktes
- Geheime Abstimmung
- Ausschluss der Öffentlichkeit
- Schluss der Sitzung
Die Ausführungen zur Geschäftsordnung sollen in der Regel die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
Über die Anträge zur Geschäftsordnung ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur 1 Redner dafür und dagegen zu hören.
§13 Reihenfolge bei Sachabstimmungen
Über Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
- Weitergehende Anträge, bei deren Annahme entfallen die Hauptanträge und alle dazugehörenden Anträge
- Änderungs- und Ergänzungsanträge
- Hauptanträge
§14 Ausschüsse
Zur Behandlung von speziellen Fragen können zeitweilige Ausschüsse gebildet werden. Dazu hat der Parteitag oder die Mitgliederversammlung drei oder mehr Personen zu berufen. Über diese Personen kann einzeln oder geschlossen abgestimmt werden, wobei deren mündliche oder schriftliche Bereitschaft zur Mitarbeit vorliegen muss. Sie sind gegenüber der Versammlung rechenschaftspflichtig.
In der Regel soll ein an einen Ausschuss überwiesenen Antrag zur nächsten Versammlung erneut verhandelt werden.
§15 Ordnungsmaßnahmen
Der Sitzungsleiter kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende und erteilt unter Umständen eine Verwarnung. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder von der Redeordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt.
Redner und Teilnehmer, die durch ungebührliches Verhalten eine Versammlung oder Sitzung stören, können vom Sitzungsleiter nach vorheriger Verwarnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden. Im übrigen hat der Vorsitzende alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind. Hierzu kann er die Sitzung auch unterbrechen.
§16 Protokollierung
Der Vorstand schlägt einen Protokollführer vor, der vor Eintritt in die Tagesordnung der Bestätigung durch die Versammlung bedarf.
Über den Ablauf des Parteitages oder der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren.
Die Protokolle sollen enthalten:
Ort, Datum, Beginn und Ende der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und des Protokollanten, Feststellung, dass für die Sitzung satzungsgemäß eingeladen wurde, Teilnehmerliste und Feststellung der Beschlussfähigkeit Feststellung der Tagesordnung die zur Abstimmung gestellten Anträge Art der Abstimmung und das Abstimmungsergebnis im Falle von Wahlen: die Namen der Gewählten und deren Erklärung, dass die die Wahl annehmen. Das Protokoll ist vom Protokollanten und Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen zuzusenden. Über die weitere Verteilung beschließt der Vorstand. Der Wortlaut des Protokolls ist durch die nächste Sitzung zu genehmigen, wenn Uneinigkeit über Form oder Inhalt einzelner Beschlüsse bestehen sollte.
§17 Vollzug und Berichterstattung
Der Vollzug der Beschlüsse und die Überwachung ihrer Durchführung obliegt dem über den Vollzug nachfolgenden Parteitag oder Hauptversammlung in der ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.
Artikel V
Finanz- und Beitragsordnung/Verwaltungsordnung
§1 Grundsätze
Die nachstehende Finanz- und Beitragsordnung/Verwaltungsordnung gilt für die Bundespartei und die nachfolgenden Gebietsverbände. Sie ist Bestandteil der Satzung der Deutschen Sport Partei.
Die Einnahmen und Ausgaben aller Organisationsstrukturen der DSP müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Die Vorstände sind verpflichtet bei ausgabenwirksamen Beschlüssen auch über die Deckung der Ausgaben zu beschließen. Die zur Erfüllung der Aufgaben der DSP erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und sonstigen Einnahmen.
Alle Vorstände sind verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres über den vom Schatzmeister aufgestellten Jahresetat zu beschließen. Das Geschäftsjahr der DSP ist das Kalenderjahr. Ausgaben dürfen ausschließlich im Rahmen des beschlossenen Jahretats (Haushaltsplan) und nur direkt über Konten und Kassen der Parteimitglieder getätigt werden.
Verfügungsberechtigt über Konten und Kassen sind als Verfügungseinzelberechtigte jeweils der Schatzmeister und der Vorsitzende des Vorstandes des jeweiligen Gebietsverbandes. Konten können vom jeweiligen Schatzmeister und/oder Vorsitzendem des Vorstandes eröffnet werden. Die Aufsicht obliegt dem Vorstand einschließlich Schatzmeister des jeweiligen Landesverbandes. Koordinierend und letztinstanzlich ist der Bundesschatzmeister zuständig.
Zur technischen Abwicklung sollen sich die Landesverbände mit dem Bundesverband nach Möglichkeit auf eine einheitliche Software für die Buchführung und Rechnungslegung einigen, die den nachgeordneten Gebietsverbänden zur Verfügung zu stellen ist. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes nach §24 Parteiengesetzes sind einzuhalten.
Kann ein Schatzmeister seinen Verpflichtungen entsprechend dieser Finanzordnung aus berechtigten Gründen nicht nachkommen, oder kommt er ihnen unberechtigterweise nicht nach, so hat der Vorstand des jeweiligen Verbandes unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Grundsätze verstößt, kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung disziplinarisch oder schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Die Rechnungslegung der Gebietsverbände erfolgt gegenüber den jeweiligen Landesverbänden und die der Landesverbände gegenüber dem Bundesverband der DSP. Den Rechenschaftsberichten sind eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschriften beizufügen.
Die Landesverbände haben die Teilberichte der Ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
Im Rechenschaftsbericht sind die Summen der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie die Summe von € 200,00 übersteigen, gesondert auszuweisen.
Im Übrigen sind bei Erstellung des Rechenschaftsberichtes die Vorschriften des Parteigesetzes zu beachten.
§3 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die ein Mitglied aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet. Auf Artikel 2, §4.4 wird verwiesen.
Darüber hinausgehende Zahlungen, insbesondere Aufnahmegebühren, Förderbeitrage, Sonderumlagen, Sammlungen, sowie geldwerte Zuwendungen gelten als Spenden, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
Über die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge auf die einzelnen Gliederungen beschließt der jeweilige Landesparteitag. Der Bundesverband erhält seinen Anteil von wenigstens 50% der Mitgliedsbeiträge über den Landesverband. Für die ersten beiden Jahre und nur für diese kann der Bundesverband 100% der Beiträge zur Erfüllung seiner Aufgaben einbehalten. Existiert kein Landesverband, wird der Anteil vom Bundesverband treuhänderisch verwaltet und muss von dem begünstigten Landesverband bis zum Jahresende abgerufen werden. Ist dies nicht der Fall, fällt der Anteil dem Bundesverband zu.
Inkassoberechtigt ist der jeweilige Landesverband. Auch untergeordneten Gliederungen kann eine Inkassoberechtigung übertragen werden. Sie haben dem Landesverband darüber Rechenschaft zu geben und wenigstens vierteljährlich dem Landesverband Mitgliederlisten mit den erhaltenen Zahlungen zu übermitteln.
§4 Spenden
Die Partei ist berechtigt unter Beachtung der hierzu erlassenen Vorschriften des Parteigesetzes Spenden anzunehmen. Spenden an die Bundespartei oder ihre Gebietsverbände, deren Gesamtwert im Einzelfall € 200,00 übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders, sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht einzeln zu verzeichnen.
Spenden sind abzulehnen, wenn sie erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden. Unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Spendenbescheinigung stellt der Schatzmeister aus, in dessen Verantwortungsbereich die Spenden eingegangen sind. Sie sind vom jeweiligen Schatzmeister und vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Durchschriften der Spendenbescheinigungen sind zu sammeln und aufzubewahren und über die ausgestellten Spendenbescheinigungen ist ein Nachweis zu führen.
Spenden, die nicht explizit für einen Orts- oder Kreisverband gekennzeichnet sind, fallen dem Landesverband zu, in dem der Spender seinen Wohnsitz hat. Ist dieser nicht bekannt, fällt die Spende an den Bundesverband.
Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung, sowie die einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts und des Parteigesetzes sind zu beachten.
§5 Sammlungen und Umlagen
Öffentliche Sammlungen im Bereich eines Landesverbandes bedürfen seiner Zustimmung. Der Bundesverband ist darüber in Kenntnis zu setzen.
Über Umlagen entscheiden die jeweiligen Gebietsverbände in eigener Verantwortung durch Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder.
§6 Schatzmeister
Die Schatzmeister der jeweiligen Gebietsverbände führen die finanziellen Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Er sorgt für die Beschaffung der finanziellen Mittel, die für die politische und organisatorische Arbeit der DSP erforderlich sind.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, auf jeder Vorstandssitzung sowie den Versammlungen eine Darstellung der finanziellen Lage zu geben. Den Mitgliedern des Vorstandes ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Der vorläufige Jahresabschluss mit Einnahme- und Ausgaberechnung, sowie Vermögensstatus ist dem Gesamtvorstand bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zusammen mit dem Etatentwurf für das lfd. Jahr zuzuleiten. Der endgültige Jahresabschluss muss bis zum 31. Mai des Folgejahres zusammen mit dem Rechenschaftsbericht und Genehmigungsvermerk des Vorstandes dem Landesschatzmeister eingereicht werden. Der Landesschatzmeister führt die Einzelberichte zusammen und leitet seinen Bericht bis zum 30.6. an den Bundesschatzmeister weiter.
Der Bundesschatzmeister legt seinen Rechenschaftsbericht dem Bundesvorstand zur Beschlussfassung vor. Danach erhalten die vom Bundesparteitag gewählten Rechnungsprüfer den Bericht zur Prüfung und Berichterstattung:
Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Bericht und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer dem Bundesparteitag vor.
Sowohl der Bundesschatzmeister als auch die Landesschatzmeister können sich jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten der nachgeordneten Verbände informieren.
§7 Rechnungsprüfer
Parteitage und Hauptversammlungen wählen für ihren Bereich jeweils 2 Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren.
Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die uneingeschränkte Mitwirkung bei der Sicherstellung des finanzwirtschaftlichen Gleichgewichts der Partei, insbesondere die ständige Überprüfung der Finanzwirtschaft der Partei darauf hin, ob sie den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung folgt. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, vom Schatzmeister jederzeit Auskünfte und Einsicht in die Belege und Buchhaltungsunterladen zu verlangen.
Sie erstatten dem Vorstand sowie dem Parteitag bzw. Hauptversammlung Bericht und sprechen ggfs. Empfehlungen aus.
§8 Abschlussprüfung und Rechenschaftsbericht
Die jährlichen Berichte der Bundespartei, der Landesverbände und der ihnen untergeordneten Verbände in der gesetzlichen Mindestzahl müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfergesellschaft oder einem vereidigten Buchprüfer gemäß §23 Parteigesetz geprüft sein.
Bis zum 30. Sept. des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres ist der Rechenschaftsbericht der DSP als Zusammenfassung aller Landesverbände an den Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen. Hierbei sind die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden Wahl gegliedert und unabhängig von den Rechnungsjahren insgesamt gesondert auszuweisen und den wahlkampfbezogenen Einnahmen gegenüberzustellen.
Die Berichte müssen den Vorschriften des §24 Parteigesetz entsprechen.
Artikel VI
Schiedsgerichte
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder einem
Gebietsverband mit einzelnen Mitgliedern, wie auch bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung sind die Parteischiedsgerichte anzurufen.
(2) Die Arbeit der Schiedsgerichte regelt die “Parteischiedsgerichtsordung”. Die Parteischiedsgerichtsordnung ist vom gewählten Bundesparteischiedsgericht zu erarbeiten und durch eine Delegiertenversammlung bis spätestens 31. Dezember 2016 zu verabschieden.