Allgemein

Maskenpflicht

Ab dem 27.04.2020: Maskenpflicht auch in Düsseldorf beim Einkaufen und bei Nutzung des ÖPNV`s

Mehrlagiger medizinischer (chirurgischer) Mund-Nasen-Schutz (MNS) und medizinische Atemschutzmasken, zum Beispiel FFP-Masken, müssen medizinischem und pflegerischem Personal vorbehalten bleiben. Ab Montag, dem 27. April, wird es Pflicht, im ÖPNV und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung oder auch Behelfsmaske oder Alltagsmaske (textile Barriere im Sinne eines MNS) zu tragen. Mund und Nase können auch mit einem Schal oder einem Halstuch bedeckt werden.
Für die Bevölkerung empfiehlt das RKI das Tragen von Behelfsmasken im öffentlichen Raum. Diese kann das Risiko verringern, andere Menschen anzustecken. Behelfsmasken können erworben oder aus Stoffen oder anderen Materialien zum Beispiel mit Anleitungen aus dem Internet selbst hergestellt werden.

Hinweise zur Nutzung von Behelfsmasken
Personen, die eine entsprechende Behelfsmaske tragen möchten, sollten daher unbedingt folgende Regeln berücksichtigen:

Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sind weiterhin einzuhalten.
Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 Metern zu anderen Menschen eingehalten werden.
Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und gegebenenfalls ausgetauscht werden.
Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel oder ähnliches luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch gegeben ist.
Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.

Kategorien
Allgemein

Kommentare

*

*